c) Weiter verlangt der Fachbericht, dass die Kinder im Aussenbereich inklusive der Aussenterrasse während des Schulbetriebs und der Tagesschule betreut werden müssen. Die Beschwerdegegnerin erachtet es als selbstverständlich, dass die Kinder im Kindergarten und der Tagesschule betreut werden, weshalb keine solche Auflage nötig sei. Allerdings dürften damit zwei verschiedenen Formen der Betreuung angesprochen sein. Die von der Beschwerdegegnerin als selbstverständlich angesehene Betreuung dient primär dem Wohle der Kinder und nicht dem Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Lärmimmissionen.