b) Zur Lärmminderung schlägt der Fachbericht verschiedene Massnahmen bzw. Auflagen vor. So müsse die Benutzungsordnung in Form von Infotafeln gut sichtbar und in ausreichender Anzahl auf der Anlage installiert werden. Die Beschwerdegegnerin hat grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wobei sie Infotafeln bei den beiden Eingängen als ausreichend erachtet. Da diese Infotafeln ohnehin aufgestellt würden, sei aber keine Auflage erforderlich. Allerdings vermag auch die Beschwerdegegnerin nicht zu benennen, woraus sich eine Pflicht zum Aufstellen von Infotafeln ergäbe, wenn keine entsprechende Auflage verfügt würde. Daher wird an der im Fachbericht vorgeschlagenen Auflage festgehalten.