Das Vorgehen der Verfasserin des Berichts im Zusammenhang mit der Ortsbegehung war sachlich begründet und vermag daher keinen Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer durch das Rechtsamt der BVE als instruierende Behörde gewährt, indem es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Fachbericht eingeräumt hat. Demzufolge ist nicht erkennbar, weshalb nicht auf den eingeholten Fachbericht abgestellt werden dürfte. 13. Lärmimmissionen: Ergebnis