Weiter lässt sich aus dem Fachbericht ablesen, dass er insbesondere auf den gesetzlichen Vorgaben, der einschlägigen Rechtsprechung sowie den Plänen und (Betriebs-)Daten zum Bauvorhaben beruht, wobei bei den Angaben zum Bauvorhaben zwangsläufig auf die Angaben der Beschwerdegegnerin als Bauherrin abgestellt werden musste. Gestützt auf diese Grundlagen und die Ortsbesichtigung hat die Fachstelle ihre eigene Einschätzung vorgenommen. Da sie im Besitz der amtlichen Akten war, hatte sie dabei auch Kenntnis von den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumenten, was sich ebenfalls aus dem Fachbericht ergibt.