6.1.2.1) und während der schulfreien Zeit (Ziff. 6.1.2.2) in der Anwohnerschaft höchstens geringfügig störende Immissionen zu erwarten seien, ist dies als Verweis auf die zusätzlichen Informationen zu verstehen, welche der Vertreter der Beschwerdegegnerin anlässlich der Ortsbegehung geliefert hat. Weiter lässt sich aus dem Fachbericht ablesen, dass er insbesondere auf den gesetzlichen Vorgaben, der einschlägigen Rechtsprechung sowie den Plänen und (Betriebs-)Daten zum Bauvorhaben beruht, wobei bei den Angaben zum Bauvorhaben zwangsläufig auf die Angaben der Beschwerdegegnerin als Bauherrin abgestellt werden musste.