Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 lediglich von der Einschätzung der Fachstelle abweichende eigene Einschätzungen und Wertungen äussert, ist dies kein Grund, weshalb nicht auf den Fachbericht abgestellt werden dürfte. Dies gilt beispielsweise für die Aussage, der Beschwerdeführer und seine Mieter würden RA Nr. 110/2017/46 29