Es ist unstrittig, dass sich die Angabe der Maximalbelegung von 24 Kindern im Belegungsplan auf die Grösse einer Kindergartengruppe bezieht und nicht auf die Maximalbelegung der gesamten Einrichtung. Die Angabe der Beschwerdegegnerin, wonach während 13 Ferienwochen keine Belegung vorgesehen sei, besagt lediglich, dass während den Ferien keine Belegung mit Schulbetrieb vorgesehen ist. Es ist jedoch unbestritten und davon ist auch der Fachbericht ausgegangen, dass die Anlage auch in den Ferien der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen soll.