6.1.1 ihres Berichts ausdrücklich von maximal 72 Kindern ausgegangen, die gleichzeitig im Kindergarten und der Tagesschule betreut werden sollen, was den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Belegungsplan entspricht. Weshalb der Beschwerdeführer dennoch geltend macht, es dürfe nicht von einer maximalen Belegung mit 24 Kindern ausgegangen werden, ist nicht nachvollziehbar. Es ist unstrittig, dass sich die Angabe der Maximalbelegung von 24 Kindern im Belegungsplan auf die Grösse einer Kindergartengruppe bezieht und nicht auf die Maximalbelegung der gesamten Einrichtung.