Hätte der Beschwerdeführer dabei etwas vorgebracht, was die Richtigkeit der anlässlich der Ortsbegehung zusätzlich beschafften Informationen in Zweifel ziehen würde, hätte das Rechtsamt bei der Fachbehörde nachfragen müssen, ob sie in Kenntnis der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2017 unverändert an ihrem Fachbericht festhalte. Solches lässt sich der Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 aber nicht entnehmen, weshalb für das Rechtsamt kein Anlass für eine Nachinstruktion bei der Fachbehörde bestand.