Dies hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, sich zu den zusätzlich beschafften Informationen zu äussern, was er in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 ausführlich getan hat. Hätte der Beschwerdeführer dabei etwas vorgebracht, was die Richtigkeit der anlässlich der Ortsbegehung zusätzlich beschafften Informationen in Zweifel ziehen würde, hätte das Rechtsamt bei der Fachbehörde nachfragen müssen, ob sie in Kenntnis der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2017 unverändert an ihrem Fachbericht festhalte.