d) Entscheidend ist, dass die Fachstelle ihr Vorgehen in Ziff. 5 des Fachberichts offengelegt und angegeben hat, auf welche zusätzlichen Informationen der Beschwerdegegnerin sie sich in ihrem Bericht abgestützt hat ("In Bezug auf die Lärmquellen wurden … folgende Angaben gemacht: …"). Dies hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, sich zu den zusätzlich beschafften Informationen zu äussern, was er in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 ausführlich getan hat.