Dementsprechend musste sich die Fachstelle an die Beschwerdegegnerin richten, um Lücken in den für ihre Beurteilung notwendigen Angaben zu schliessen. Dass sie sich diese Angaben mündlich anlässlich der Begehung vor Ort beschafft hat, ist mit Blick auf ein effizientes Verwaltungshandeln nicht zu beanstanden. RA Nr. 110/2017/46 28