Dieses Vorgehen der Fachstelle ist sachlich begründet. Soweit die Fachstelle vor der Begehung der Bauparzelle nicht sogar rechtlich verpflichtet war, die Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin zu kontaktieren, so ist es jedenfalls faktisch nicht vorstellbar, dass die Fachstelle die Parzelle ohne vorgängige Kontaktierung der Grundeigentümerin besichtigt hätte. Dass hinsichtlich der Betriebsdaten bzw. des Betriebskonzepts auf die Angaben der Beschwerdegegnerin als Bauherrin abgestellt wird, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend musste sich die Fachstelle an die Beschwerdegegnerin richten, um Lücken in den für ihre Beurteilung notwendigen Angaben zu schliessen.