b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 geltend, bei der Erstellung des Fachberichts seien Verfahrensgrundsätze (Unparteilichkeit, rechtliches Gehör, Untersuchungspflicht) verletzt worden. Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik habe einseitig die Beschwerdegegnerin konsultiert und mit dieser eine Begehung vor Ort durchgeführt. Dies ohne den Beschwerdeführer zur Begehung vor Ort einzuladen oder vorgängig über den Begehungstermin zu informieren.