d) Das Bundesgericht hat in einem Fall betreffend eine Kindertagesstätte festgehalten, der Lärm von spielenden Kindern sei sozialadäquat und werde in der Wohnzone grundsätzlich nicht als störend beurteilt, da solche Geräusche vom Charakter her der üblichen Geräuschkulisse entsprächen. Auch in einer eher ruhigen Wohnzone sei den Nachbarn zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 06.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von spielenden Kindern zu dulden. Wohnzonen seien auch keine abgeschlossenen, dem ausschliesslichen Gebrauch der Anwohner vorbehaltenen Gebilde, sondern für jedermann frei zugänglich, weshalb auch der Lärm von quartierfremden Kindern hinzunehmen sei.37