sich um eine bestehende ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 8 LSV handelt. Allerdings gilt auch die Änderung einer bereits vor dem 1. Januar 1985 bestehenden Anlage als Neubau, wenn bei einer gesamtheitlichen Betrachtung die geänderte Anlage einer neuen Anlage gleichkommt. Ein Neubau liegt etwa vor, wenn nach der Änderung der bestehende Teil gegenüber dem neuen Teil als unbedeutend erscheint.33 Vorliegend wird der bestehende eingeschossige Pavillon abgerissen und durch einen 3-geschossigen Neubau an neuem Standort auf der Bauparzelle ersetzt. Auch die Aussenbereiche werden komplett neu gestaltet, von der alten Anlage bleibt nichts erhalten.