Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.31 Für den Alltagslärm wie er durch den Betrieb von Kindergärten und Tagesschulen entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die Lärmimmissionen des geplanten Kindergartens mit Tagesschule müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).32