a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben führe bei seiner Liegenschaft zu unzulässigen Lärmimmissionen. Da Grund zur Annahme bestehe, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten, hätte nach den Vorgaben der Lärmschutzverordnung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend ein Lärmgutachten eingeholt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei auch ein Betriebskonzept erforderlich.