Eine Begutachtung durch die OLK ist hinsichtlich des Denkmalschutzes weder nötig noch angezeigt, diese ist für Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD). Für denkmalpflegerische Fragen ist die städtische Denkmalpflege zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 3 BewD und Art. 36 Abs. 2 DPG26).27 Die Denkmalpflege der Stadt Bern war im Preisgericht des Projektwettbewerbs mit einer Expertin mit beratender Stimme vertreten. Unter diesen Umständen waren und sind keine weiteren Abklärungen zur Denkmalpflege nötig. Die Rügen im Zusammenhang mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz sind demnach unbegründet.