Soweit die Baudenkmäler in der Umgebung durch Strassen von der Bauparzelle getrennt sind, braucht eine Beeinträchtigung dieser Baudenkmäler durch das Bauvorhaben nicht näher geprüft zu werden. Auch bei den Baudenkmälern J.________strasse 39, 41, 41a, 43 und 43a sowie F.________strasse 44 ist eine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben aufgrund ihrer Stellung und Distanz zur Bauparzelle ausgeschlossen, zumal es sich dabei lediglich um erhaltenswerte Baudenkmäler handelt. Näher zu prüfen ist eine Beeinträchtigung lediglich beim schützenswerten Baudenkmal J.________strasse 37, das von der F.________strasse betrachtet unmittelbar hinter dem Bauvorhaben liegt.