c) In der Umgebung der Bauparzelle befinden sich verschiedenen Baudenkmäler, sowohl schützens- und erhaltenswerte Einzelobjekte als auch Baugruppen. Durch das Bauvorhaben unmittelbar betroffen ist jedoch kein Baudenkmal. Somit kommt vorliegend lediglich die Bestimmung zur Anwendung, wonach Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen (Art. 10b Abs. 1 BauG). 25 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung RA Nr. 110/2017/46 22