Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste auch die Vorinstanz die OLK nicht zwingend beiziehen. Im Gegenteil: Art. 22a Abs. 2 BewD schreibt ausdrücklich vor, dass die OLK im Baubewilligungsverfahren bei Bauvorhaben, die das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensregeln durchgeführten Projektwettbewerbs sind, nicht beigezogen wird.