Demzufolge ist das Bauvorhaben mit Blick auf den Ortsbildschutz nicht zu beanstanden. Die BVE sieht keine Veranlassung von der überzeugenden Argumentation des Preisgerichts im Projektwettbewerb abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel an der guten Einordnung wecken würde, weshalb ein Beizug der OLK im Beschwerdeverfahren nicht nötig ist.