Auch aus den Proportionen des bestehenden Gebäudes auf der Bauparzelle kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das bestehende Gebäude ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der geplante Neubau muss sich nicht an der bestehenden Situation messen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr grundsätzlich Anspruch darauf, die auf der Bauparzelle vorhandene Nutzungsreserve mit dem Neubau zu realisieren.