Konkret rügt der Beschwerdeführer lediglich die Proportionen des geplanten Neubaus, welcher das Quartierbild künftig dominieren werde. Die zulässigen Proportionen sind jedoch durch die Vorschriften der Bauordnung vorgegeben. Dass diese Vorschriften verletzt würden, ist nicht erkennbar und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes darf in der Regel das Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.25 Auch aus den Proportionen des bestehenden Gebäudes auf der Bauparzelle kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.