a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Ortsbild- und Denkmalschutzes. Das überproportionierte Gebäude, welches das Quartierbild künftig dominieren werde, ordne sich nicht in das bestehende, ehrwürdige Stadt-, Quartier- und Strassenbild ein, wie dies die Bauordnung verlange. Demgegenüber falle das bestehende Gebäude kaum auf, da es von der Strasse zurückversetzt und viel kleiner sei. Zudem beeinträchtige das Bauvorhaben das im Bauinventar als schützenswertes Objekt qualifizierte Nachbargebäude, indem es die Umgebung verändere.