g) Inwiefern die Terrasse im Obergeschoss eines Näherbaurechts bedürfen sollte, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Diese Terrasse befindet sich auf einem Teil des Erdgeschosses des Hauptgebäudes und muss daher keine eigenständigen Abstände einhalten. RA Nr. 110/2017/46 20 h) Soweit der Beschwerdeführer rügt, vorsorglich werde bestritten, dass das Vorhaben die übrigen baupolizeilichen Vorschriften einhalte, ist diese Rüge ungenügend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 10. Ortsbild- und Denkmalschutz