f) Hinsichtlich des Schattengartens und des Spielbereichs mit den Geräten hat die Vorinstanz ausgeführt, diese hätten keine Abstände einzuhalten. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern diese Annahme falsch wäre. Ebenso wenig nennt er Bestimmungen, die für solche Anlagen Abstände vorschreiben würden. Solche Bestimmungen sind denn auch nicht erkennbar.