Die Garage des Beschwerdeführers steht ebenfalls unmittelbar an der Grenze. Sowohl beim geplanten Aussengeräteraum als auch bei der bestehenden Garage handelt es sich um unbewohnte An- bzw. Nebenbauten. Gemäss Art. 35 Abs. 2 BO ist daher ein Grenzanbau ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig. Zwar weist er mit 16 m2 eine Grundfläche von über 15 m2 auf. Da es sich jedoch nicht um ein Gartenhäuschen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Bst. c BO handelt, ist dies unerheblich. Zum Hauptgebäude auf der Parzelle des Beschwerdeführers hält der Aussengeräteraum einen Abstand von rund 5 m ein, womit der Gebäudeabstand von 2 m eingehalten ist.