Bei der an die Grenze gebauten Garage auf der Parzelle des Beschwerdeführers handelt es sich um eine unbewohnte Anbaute. Diesbezüglich muss somit lediglich ein Gebäudeabstand von 2 m eingehalten werden. Mit einem Abstand von 6.85 m hält das projektierte Hauptgebäude diesen vorgeschriebenen Gebäudeabstand zur Garage auf der Parzelle des Beschwerdeführers ein. e) Der Aussengeräteraum wird unmittelbar an die Grenze zur Parzelle des Beschwerdeführers gestellt und an die Garage des Beschwerdeführers angebaut. Die Garage des Beschwerdeführers steht ebenfalls unmittelbar an der Grenze.