An der Süd- und Ostfassade befindet sich das Hauptgebäude innerhalb der Baulinien. Das Hauptgebäude hält somit die vorgeschriebenen Grenzabstände ein. 24 Vorakten, pag. 149 bis 163 RA Nr. 110/2017/46 19 Der Gebäudeabstand, der vom projektierten Hauptgebäude gegenüber dem Hauptgebäude auf der Parzelle des Beschwerdeführers einzuhalten ist, beträgt 10 m. Tatsächlich beträgt dieser Abstand rund 12 m, womit dieser Gebäudeabstand eingehalten ist.