b. für offene, den gewachsenen Boden nicht überragende Bauteile wie Schwimmbäder, deren Benützung die Nachbarschaft beeinträchtigen könnte, gilt ohne Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn zum Näherbau ein Grenzabstand von wenigstens 3,00 m; c. die Grundfläche für Gartenhäuschen darf nicht mehr als 15 m2, für offene Gartenhallen nicht mehr als 25 m2 betragen; d. die Gebäudehöhe auf der Seite zur Nachbarin oder zum Nachbarn darf höchstens 3,00 m betragen. 2 Der Grenzanbau ist ohne Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn in dem