Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beidseits erforderlichen reglementarischen Grenzabstände. Gegenüber altrechtlichen Bauten, die den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes (Art. 34 Abs. 1 und 3 BO). Für unbewohnte An- und Nebenbauten gilt folgende Bestimmung (Art. 35 BO): 1