Auch aus dem Grundbuch ergeben sich keine weiteren Grenz- oder Näherbaurechte. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Garage um eine altrechtliche Baute handelt, für die keine privatrechtliche Vereinbarung existiert. c) In der Bauklasse BK 3 ist ein kleiner Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Bei einer zulässigen Gebäudelänge von 30 m sind an beiden Längsseiten zwei grosse Grenzabstände von 9 m einzuhalten (Art. 46 Abs. 1 BO). Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beidseits erforderlichen reglementarischen Grenzabstände.