b) Hinsichtlich seiner eigenen Garage, die direkt an die Grenze zur Bauparzelle gebaut ist, beruft sich der Beschwerdeführer auf eine privatrechtliche Vereinbarung. Welche Vereinbarung dies ist, nennt er jedoch nicht. In der Beilage zu seiner Einsprache vom 26. Oktober 2016 finden sich zwar zwei Belege für ein Grenzbaurecht für eine Stützmauer und ein Näherbaurecht für zwei Balkonreihen.24 Beide beziehen sich aber nicht auf die an die Grenze gebaute Garage. Auch aus dem Grundbuch ergeben sich keine weiteren Grenz- oder Näherbaurechte.