Die Garage des Beschwerdeführers, welche an die Grenze gebaut sei, basiere nicht auf altem Recht, sondern auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, welche ganz bewusst keine Gegenseitigkeit vorsehe. Auch die Bestimmung, wonach der Grenzanbau ohne Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn in dem Umfang gestattet ist, als bereits ein nachbarliches Gebäude an der Grenze steht, sei vorliegend nicht anwendbar. Die baupolizeilichen Voraussetzungen dieser Bestimmung seien nicht erfüllt. Im Übrigen rage einzig die unbewohnte Nebenbaute (Garage) bis an die Grenze. Schliesslich bestehe für die überdimensionierte Terrasse im Obergeschoss kein Näherbaurecht.