a) Gemäss Beschwerdeführer halten weder das Gebäude noch der Aussengeräteraum noch der Schattengarten noch der Spielbereich mit den Geräten die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände ein. Die Bestimmung, wonach sich der Gebäudeabstand bei altrechtlichen Bauten, die den Grenzabstand nicht einhalten, um das Mass des fehlenden Grenzabstands reduziert, gelange hier nicht zur Anwendung. Die Garage des Beschwerdeführers, welche an die Grenze gebaut sei, basiere nicht auf altem Recht, sondern auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, welche ganz bewusst keine Gegenseitigkeit vorsehe.