f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der hier geplante Kindergarten mit Tagesschule der Wohnnutzung gleichgestellt werden kann. Die Praxis der Stadt Bern, welche das Bauvorhaben in ihrer Wohnzone als zonenkonform einstuft, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist bezüglich Zonenkonformität keine Ausnahmebewilligung erforderlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine solche geprüft hat. 9. Grenz- und Gebäudeabstände