als Wohnnutzung im Sinne der Bauordnung der Stadt Zürich zu betrachten ist. Dementsprechend war eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Mindestwohnanteils erforderlich. Der bundesgerichtliche Vorbehalt ist daher für die Stadt Bern, welche Kindertagesstätten der Wohnnutzung gleichstellt, unbeachtlich, da der vorgeschriebene Mindestwohnanteil nicht betroffen ist. Somit kann im vorliegenden Fall auf die erste Aussage des Bundesgerichts abgestellt werden, wonach auch grössere Kindertagesstätten in der Wohnzone zonenkonform sind.