e) Was die Grösse der Einrichtung betrifft, bezieht sich das Bundesgericht in der oben zitierten Rechtsprechung auf kleinere Kindertagesstätten und es spricht von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern. Mit einer Belegung von maximal 72 Kindern sprengt das vorliegende Bauvorhaben diesen Rahmen deutlich. Die Bezugnahme des Bundesgerichts auf kleinere Einrichtungen war jedoch dem damals zu beurteilenden Fall geschuldet. Dass sich diese Rechtsprechung auch auf grössere Einrichtungen übertragen lässt, wurde damit nicht ausgeschlossen.