Dementsprechend werden Kindergärten und Kindertagesstätten hinsichtlich der Beurteilung der Zonenkonformität auf Seite 8 des Musterbaureglements des Kantons Bern gleichgestellt. Eine solche Gleichstellung ist auch für Tagesschulen angezeigt, insbesondere wenn die Kinder wie vorliegend höchstens 8 Jahre alte sind. Tagesschulen dienen wie Kindergärten und Kindertagesstätten der Betreuung von Kindern ausserhalb der Schulzeit: Statt zu Hause verbringen die Kinder ihre Freizeit in diesem Betreuungsangebot. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kindertagesstätten ist daher auch auf Kindergärten und Tagesschulen anwendbar.