Auch in einer eher ruhigen Wohnzone sei es den Nachbarn zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 06.30 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern zu dulden.20 Kindertagesstätten können gemäss Bundesgericht in einer Wohnzone somit als zonenkonform betrachtet werden. Dabei stellt sich weiter die Frage, ob es sich um eine eigentliche Wohnnutzung handelt oder ob ein allfälliger Mindestwohnanteil zu berücksichtigen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gleichstellung von Kindertagesstätten-Nutzung und Wohnnutzung ohne weiteres vertretbar, womit die Einhaltung eines Mindestwohnanteils nicht geprüft werden muss.21