c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Wohnzonen auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes funktionales Verständnis von "Wohnen" jedenfalls bei kleineren Kindertagesstätten als vertretbar erachtet. Auch in einer eher ruhigen Wohnzone sei es den Nachbarn zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 06.30 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern zu dulden.20 Kindertagesstätten können gemäss Bundesgericht in einer Wohnzone somit als zonenkonform betrachtet werden.