Auf Seite 8 des Musterbaureglements ist explizit vorgesehen, dass Gemeinschaftsräume, Kindergärten und Kindertagesstätten dem Wohnen gleichgestellt sind.19 Dass die Stadt Zürich anscheinend eine andere Definition der Wohnnutzung kennt, welche Kindertagesstätten und Kindergärten nicht umfasst, ist unerheblich. Es existiert kein bundesweit einheitlicher Begriff der Wohnnutzung, worauf der Beschwerdeführer in Randnote 38 seiner Beschwerde selber hinweist.