bzw. eine Tagesschule in der Wohnzone zonenkonform ist, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Gemäss der Beschwerdegegnerin entspricht es aber ihrer Praxis, dass ein Kindergarten der Wohnnutzung gleichgestellt wird. Diese Praxis entspricht auch dem Musterbaureglement des Kantons Bern, welches vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) herausgegeben wird und sich vorab an Gemeindebehörden und Planende richtet. Auf Seite 8 des Musterbaureglements ist explizit vorgesehen, dass Gemeinschaftsräume, Kindergärten und Kindertagesstätten dem Wohnen gleichgestellt sind.19