Soweit diese die Zonenkonformität in der Wohnzone bejaht habe, beziehe sie sich auf kleinere Kindertagesstätten und nicht auf grössere Kindergärten. Hinsichtlich der Bauordnung der Stadt Zürich habe das Bundesgericht sogar festgestellt, dass auch die Errichtung einer Kindertagesstätte nicht als Wohnnutzung zu betrachten sei.