Da ein Kindergarten nicht der Betreuung, sondern der Bildung und der Vorbereitung auf den Schulalltag diene, fehle es anders als bei einer Kindertagesstätte auch am funktionellen Zusammenhang mit einer Wohnzone. Ebenso wenig wie eine öffentliche Schule in der Wohnzone zonenkonform sei, sei es daher ein Kindergarten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Soweit diese die Zonenkonformität in der Wohnzone bejaht habe, beziehe sie sich auf kleinere Kindertagesstätten und nicht auf grössere Kindergärten.