Somit bleibe zu prüfen, ob das Bauvorhaben als ein nicht störender Gewerbebetrieb, welcher in funktionellem Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehe, qualifiziert werden könne. Da der von 125 im Freien spielenden und streitenden Kindern verursachte Lärm nicht mit einer Wohnzone und den Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zu vereinbaren sei, könne das Bauvorhaben bereits aufgrund der zu erwartenden Immissionen nicht als zonenkonformer Gewerbebetrieb qualifiziert werden. Da ein Kindergarten nicht der Betreuung, sondern der Bildung und der Vorbereitung auf den Schulalltag diene, fehle es anders als bei einer Kindertagesstätte auch am funktionellen Zusammenhang mit einer Wohnzone.