a) Der Beschwerdeführer rügt, der Betrieb von drei Kindergärten und einer Tagesschule mit 125 Kindern pro Tag sei in der Wohnzone mit einem Mindestwohnanteil von 90 % nicht zonenkonform. Auch das Bauinspektorat sei in seiner E-Mail vom 23. März 2012 zu diesem Schluss gekommen. Um eine Wohnnutzung handle es sich offensichtlich nicht. Somit bleibe zu prüfen, ob das Bauvorhaben als ein nicht störender Gewerbebetrieb, welcher in funktionellem Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehe, qualifiziert werden könne.