gemäss Baugesuch von 899.5 m2 ergibt sich ein Wert von 0.4. Ergibt die Berechnung für ein Vorhaben weniger als ein Abstellplatz, ist für die übrigen Nutzungen mindestens ein Abstellplatz zu erstellen (Art. 52 Abs. 3 Bst. b BauV). Somit ergibt sich vorliegend ein minimaler Parkplatzbedarf von einem Abstellplatz. Das Bauvorhaben sieht einen Abstellplatz vor, womit dieser Bedarf eingehalten ist. Dementsprechend ist diesbezüglich keine Ausnahmebewilligung erforderlich. Diese Rüge ist somit unbegründet. 8. Zonenkonformität